Anwendung von § 13 b UStG bei Bauträgern

Anwendung von § 13 b UStG bei Bauträgern

Am 27.11.2013 wurde ein BFH-Urteil zur Anwendung von § 13 b UStG bei Bauträgern veröffentlicht. Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ist der BFH der Meinung, dass klassische Bauträger mit dem Verkauf von Immobilien keine Bauleistungen erbringen. Bei Leistungen von Subunternehmern an klassische Bauträger ist deshalb nach diesem Urteil § 13 b UStG nicht anzuwenden. Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung das Urteil akzeptiert und für Umsätze bis zum 14.02.2014 Übergangsregelungen erlassen. Klassische Bauträger können aber auch nach § 13b UStG abgeführte Umsatzsteuer für Umsätze bis zum 14.02.2014 beim Finanzamt zurückfordern. Ob die Subunternehmer dann berichtigte Umsatzsteuererklärungen abgeben müssen oder sich auf Vertrauensschutz (nach § 176 AO) berufen können war bisher noch unklar. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates vom 11.07.2014 das Umsatzsteuergesetz geändert und darin u.a. geregelt, dass für die Subunternehmer kein Vertrauensschutz gilt, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer zurückfordert. Die vom Bundesrat empfohlene Wiederaufnahme von reinen Bauträgern in den Regelungskreis des § 13 b UStG wurde nicht in das neue Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Nach dem das neue Umsatzsteuergesetz in Kraft getreten ist, hat das Bundesfinanzministerium am 31. Juli ein weiteres Schreiben zu § 13 b UStG herausgegeben. Hierin schreibt das Ministerium ihren Finanzbeamten vor, wie sie mit Erstattungsanträgen umgehen sollen. Insbesondere soll wohl eine Erstattung an den Bauträger vor Nachzahlung des Subunternehmers mit allen Mitteln verhindert werden.

zurück


Um eine Übersicht unserer aktuellen Nachrichten anzuzeigen, klicken Sie bitte hier.