Steuerliche Verlustnutzungsbeschränkung bei Anteilsübernahmen wurden gelockert

Steuerliche Verlustnutzungsbeschränkung bei Anteilsübernahmen wurden gelockert

Ende des Jahres 2016 wurde mit Rückwirkung zum 01.01.2016 ein neues Gesetz zur Neuausrichtung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) verabschiedet. Hintergrund: Die derzeit geltenden Vorschriften zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften (§ 8c KStG) regeln, dass nicht genutzte Verluste teilweise oder ganz wegfallen, wenn Anteilserwerbe an einer Kapitalgesellschaften in bestimmter Höhe (ab 25 %) stattfinden. Neuregelung: Die bisherigen Ausnahmen von der Verlustverrechnungsbeschränkung kommen Unternehmen zugute, die in entsprechenden Konzernstrukturen organisiert sind und aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit ausreichend hohe stille Reserven gebildet haben (sog. Konzern- und Stille-Reserven-Klausel). Daneben gibt es Unternehmen, die die Voraussetzungen dieser Regelungen nicht erfüllen, bei denen für die Unternehmensfinanzierung aber häufig die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig wird und bei denen dann bisher nicht genutzte Verluste wegfallen. Die Neuregelung trägt der Situation dieser Unternehmen Rechnung und soll steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung dieser Unternehmen vermeiden. Deshalb bleibt nach der Neuregelung (§ 8d KStG) eine steuerliche Nutzung der bisher aufgelaufenen Verluste weiterhin möglich, wenn der Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Nutzung der Verluste ausgeschlossen ist. Wann dies der Fall ist, muss im Einzelfall genau geprüft werden. Wir werden die Auslegung der neuen Regelung, insbesondere durch die Finanzverwaltung, für Sie weiter beobachten und Sie auf dem Laufenden halten.

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